09.09.2026

HzV: Kein direkter Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Vertragsarzt


Leitsätze: 1. Soweit die Beteiligten in das vertrags(zahn)ärztliche Vergütungssystem eingebunden sind, kommen nach der Rechtsprechung zum Prinzip der getrennten Rechtskreise unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungsträgern und den Leistungserbringern regelmäßig nicht in Betracht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es entspricht dem vertrags(zahn)ärztlichen Versorgungssystem, dass Rechtsbeziehungen grundsätzlich nur in dem jeweiligen Verhältnis Versicherter-Krankenkasse, Krankenkasse-Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung und Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung-Vertrags(zahn)arzt bestehen, eine Rechtsbeziehung unmittelbar zwischen Krankenkasse und (Zahn)Arzt hingegen nicht (ebenso BSG BeckRS 2013, 70812). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist Sache der Kassenärztlichen Vereinigung, Fehlabrechnungen des Beklagten zu prüfen und gegebenenfalls richtigzustellen (entgegen BayLSG BeckRS 2020, 6637). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der HzV-Vertrag normiert keinen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Arzt für Fehlabrechnungen außerhalb von Doppelabrechnungen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-9900


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