Die Frage war, ob Zahnärzte, die zahntechnischen Leistungen in ihrem Praxislabor erbringen, einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen dürfen. Das Landgericht bejahte die Frage und wies die Klage einer Wettbewerbszentrale, die den Ansatz für unzulässig hielt, ab. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung, der angerufene Bundesgerichtshof wies die Revision der Wettbewerbszentrale zurück. BGH, Urteil vom 13.07.2023, Az. I ZR 60/22