24.09.2014

Kein Anspruch auf Löschung aus einem Bewertungsportal


Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Firma Sanego betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei vorliegende Informationen über Ärzte, Zahnärzte und sonstige Heilberufe abrufen. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung, wobei hierzu der Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben hat. Der Gynäkologe ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von Sanego, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also "Basisdaten" und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Arztes zurückgewiesen. Nach Aussage des Vorsitzenden Richters Gregor Galke läge der „Knachkpunkt“ des Falles in der Abwägung der Rechts des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit, wobei des Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung zurücktrete. Zwar werde der Arzt durch die Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen auch wirtschaftliche Nachteile zu befürchten haben. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von dem Bewertungsportal die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2014, Az. VI ZR 358/13.

mitgeteilt von Fachanwältin / Rechtsanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg

 


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