22.09.2016

Kein Behandlungsfehler bei Bruch einer Instrumentenspitze bei Wurzelbehandlung


Bricht beim Versuch der Wurzelbehandlung eine Instrumentenspitze ab und verbleibt ein Instrumentenrest von ca. 2 mm Länge im Wurzelkanal, ist dies kein Behandlungsfehler, da dies eine unvermeidbare Komplikation darstellen kann, wenn es sich nicht beweisen lässt, dass der Bruch vermeidbar war. Vorzuwerfen wäre es dem Zahnarzt allerdings, wenn er den Instrumentenbruch nicht bemerkt, denn der Zahnarzt ist zur Kontrolle der Instrumente nach der Behandlung gehalten und die Instrumente sind in ihrer Größe genormt und daher auf Vollständigkeit leicht zu überprüfen. Ist das Instrument bereits bei dem Versuch der Aufbereitung der Wurzelkanäle abgebrochen, ist eine Patientin darüber aufzuklären, dass entweder der Zahn gezogen werden muss oder aber ein Spezialist für Endodontie versuchen kann, das Instrument zu entfernen und die Wurzelfüllung zu Ende zu bringen. Ein provisorischer Verschluss mit Zement statt Kunststoff, um die weitere Entwicklung abzuwarten, ist nicht fehlerhaft, denn dadurch werden die bestehenden Optionen - Extraktion des Zahnes oder Konsultation eines Spezialisten für Endodontie - nicht genommen.

OLG Stuttgart, Urteil v. 27.05.2015 - 1 U 89/13

mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg


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