Eine privatärztliche Honorarrechnung kann nur an geschäftsfähige und damit volljährige Patienten gestellt werden. Insoweit bedarf es bei Minderjährigen grundsätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der dann auch der Rechnungsempfänger ist - im Normalfall also die Eltern bzw. der Sorgeberechtigte. Das hat das Landgericht Wiesbaden hat mit einem aktuellen Urteil vom 05.09.2013 (Az.: 9 S 14/13) entschieden.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg