21.03.2022

Kein Schmerzensgeld für abweichende Farbgestaltung eines Zahnersatzes


Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage eines Patienten wegen einer farblichen Abweichungen eines eingegliederten Zahnersatzes ab. Es stellt fest, dass es sich bei einer von den vertraglichen Vereinbarungen abweichenden Farbgestaltung einer Zahnprothese um einen ästhetischen Mangel handelt, der lediglich eine optische Beeinträchtigung zur Folge hat. Die Zuerkennung eines Schmerzensgelds kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Patient wegen dieses Mangels den Austausch des Zahnersatzes begehrt. OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2021, Az.: 4 U 1122/20


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