Für die Prüfung der Leistungspflicht in zahnmedizinischen Behandlungsfällen steht es nicht im Belieben der gesetzlichen Krankenkassen, sich einen bestimmten Gutachter oder Gutachterdienst auszuwählen. Dies hat das Landessozialgericht Bayern mit zwei Urteilen vom 27.06.2017 entschieden. Das Sozialgesetzbuch bestimme, dass die Krankenkassen allein den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung beauftragen dürfen
LSG Bayern, Urteile vom 27.06.2017, Az. L 5 KR 17/015 und L5 KR 206/16