Den Vertretern der Heilberufe wird heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integre Lebensführung als Berufspflicht auferlegt mit der Folge, dass ein Arzt, der sich eines Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht hat, das nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht, das Ansehen seines Berufsstandes nicht schon grundsätzlich so schwer schädigt, dass er – unabhängig von der Schwere des Delikts – als unwürdig angesehen werden müsste. www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-36857