In seiner Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) schreibt das BMG vor, dass Praxen die jeweils aktuelle Version bestimmter Anwendungen unterstützen und dies gegenüber der KV nachweisen müssen. Anderenfalls wird die monatliche Pauschale, die sie zur Erstattung ihrer TI-Kosten erhalten, gekürzt. Nach Mitteilung des Ministeriums und Information der KBV wird diese Regelung für die elektronische Patientenakte (ePA) bis zur Bereitstellung der ePA-Version 3.0 – einer für Januar 2025 geplanten, funktionell erweiterten ePA für alle gesetzlich Versicherten – ausgesetzt. Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird die TI-Pauschale nicht gekürzt, wenn sie keine Zwischenversion nachweisen. Für alle anderen Anwendungen wie die elektronische AUB und das eRezept ist weiterhin der Nachweis einer aktuellen Version notwendig.https://www.kbv.de/html/1150_67365.php