Der Begriff des liquidationsberechtigten Arztes nach GOÄ-Definition gilt uneingeschränkt auch bei Beteiligungsvergütung. Bei wörtlicher Auslegung besteht zwar tatsächlich kein eigenes Liquidationsrecht im herkömmlichen Sinne. Denn bei der Beteiligungsvergütung billigt der Krankenhausträger dem Chefarzt kein originäres Liquidationsrecht zu, sondern rechnet selbst gegenüber dem Patienten die als Wahlleistung angebotenen Leistungen der Chefärzte ab. Im Innenverhältnis wird allerdings zwischen Krankenhausträger und Chefarzt eine Beteiligung des Arztes an den Einkünften des Krankenhausträgers vereinbart. Dies ist bei den meisten Kliniken geübte Praxis. Der Bundesgerichtshof geht in der Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem Wahlleistungspatienten und dem Chefarzt der Abteilung ein privater „Arztzusatzvertrag“ zustande kommt. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses werden die wahlärztlichen Leistungen erbracht. Vertragspartner für die wahlärztlichen Leistungen ist der Chefarzt und nicht der Klinikträger ‒ auch wenn dieser die Leistungen nach GOÄ liquidiert. Quelle: IWW www.iww.de/cb/privatliquidation/leserfrage-konsile-und-visiten-auch-von-chefaerzten-ohne-originaeres-liquidationsrecht-berechnungsfaehig-f135089