12.02.2026

Kooperationsvertrag BAG / Krankenhaus: Ärzte können in der Klinik abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sein


Aufgrund eines Kooperationsvertrags mit einer BAG in einem Krankenhaus tätige Ärztinnen und Ärzte können in der Klinik abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sein Die Tätigkeit der Nephrologin bzw. eines Nephrologen einer BAG mit Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus mit Versorgungsauftrag im Bereich der Inneren Medizin ohne eigene Ärztinnen und Ärzte auf dem Fachgebiet der Nephrologie auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags über nephrologische Leistungen bei dort vollstationär, teilstationär oder ambulant versorgten Patientinnen und Patienten kann ein Beschäftigungsverhältnis darstellen, das eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Dass der Kooperationsvertrag nicht von der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt selbst, sondern im Namen ihrer bzw. seiner in der Rechtsform der GbR betriebenen BAG geschlossen worden ist, steht nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Honorarärztinnen und -ärzte in einem Krankenhaus wegen der dort geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen regelmäßig abhängig beschäftigt. Im entschiedenen Fall bestand ein vergleichbarer Grad der Eingliederung in die Klinik. Die ärztlichen Leistungen wurden im Krankenhaus bei Krankenhauspatientinnen und -patienten und grundsätzlich unter Verwendung der dort vorgehaltenen Mittel erbracht. Die Einrichtungen und das medizinische Personal der Klinik standen ohne Nutzungsentgelt zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten hatte die Klinik ein Letztentscheidungsrecht. Das Recht der BAG, die jeweils am Krankenhaus einzusetzenden Ärztinnen und Ärzte oder deren Vertreterinnen oder Vertreter selbst zu bestimmen, führt nicht zu einer anderen Einordnung. Die Höchstpersönlichkeit einer Leistung ist zwar regelmäßig ein Indiz für eine Beschäftigung, ihr Fehlen führt aber nicht zwingend zur Selbstständigkeit. Die ab dem 01.04.2022 geltende Gesetzesfassung des § 7a Abs. 1 SGB IV, wonach die Deutsche Rentenversicherung Bund nur noch über das Vorliegen von Beschäftigung oder Selbstständigkeit und nicht mehr über die Versicherungspflicht zu entscheiden hat, betrifft nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur bis zum 31.03.2022 noch nicht abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren oder danach neu zu treffende Statusentscheidungen. Die Korrektur einer bereits 2017 getroffenen behördlichen Entscheidung (hier: Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung) allein aus verfahrensrechtlichen Gründen ist dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck der Verfahrensvereinfachung nicht dienlich. Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2025 – B 12 BA 4/23 R


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