Das Gericht sah die IMRT-Bestrahlung bei der Behandlung von Prostatakarzinomen als medizinisch notwendig an, sodass die PKV des Klägers zur Kostenerstattung der durchgeführten Heilbehandlung verurteilt wurde.
Das Gericht stützt die Gründe insbesondere darauf, dass die IMRT-Bestrahlung wesentlich weniger belastend sei als die konventionelle 3-D-Bestrahlung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die IMRT-Bestrahlung als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode anzusehen, die geeignet sei, eine Krankheit zu heilen beziehungsweise zu lindern.
LG Lüneburg, Urteil vom 02.08.2016, Az. 5 O 179/13
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg