Die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion sind bei einer Hochrisikopatientin als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
VGH Kassel , Urteil vom 10.03.2016 , Az. 1 A 1261/15
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg