Ist aufgrund einer Schilddrüsenerkrankung eine vollstationäre Radiojodtherapie erforderlich, muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Hierfür genügt es, wenn die Behandlung des Patienten medizinisch geboten ist und sie aus strahlenschutzrechtlichen Gründen nur vollstationär erbracht werden kann. Das BSG hat die Revision der Krankenkasse zurückgewiesen. Die Klägerin habe Anspruch auf 2.836,39 Euro Vergütung, da ihre vollstationäre Behandlung im Rahmen der Radiojodtherapie medizinisch erforderlich gewesen sei.
BSG , Urteil vom 17.11.2015, Az. B 1 KR 18/15 R
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg