Chefärzte bzw. Klinikdirektoren eines Universitätsklinikums haben keinen Anspruch auf einen Teil der Gewinne des Zentrallabors für die von ihnen veranlassten Laborleistungen (Privaterlöse). Eine solche Beteiligung verstößt gegen § 31 der (Muster-)Berufsordnung.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.17 – 15 K 3450/15 https://goo.gl/JvqNzq