25.05.2022

Mas­kenpf­licht im Gerichts­ge­bäude rechts­widrig


Seit Anfang April ist die Maskenpflicht in den meisten Innenräumen weggefallen. In vielen Gerichtsgebäuden gilt sie hingegen über das "Hausrecht" weiterhin, so auch in den meisten Gerichten in Bayern. In einem Eilverfahren hat das VG Sigmaringen dies nun für rechtswidrig erklärt. Es gibt damit dem Eilantrag des Tübinger Rechtsanwalts Peter Bohnenberger statt, mit dem dieser sich gegen die Hausordnung gewendet hat, im Gerichtsgebäude eine Maske zu tragen (Beschl. v. 20.05.2022, Az. 8 K 1034/22). Konkret geht es um die Hausordnung, die der Präsident des LG am 4. April erlassen hat. Danach müssen alle Personen im Gebäude eine medizinische Maske (FFP2-Maske oder OP-Maske) tragen. Das LG könne die angeordnete Maskenpflicht nach den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf keine Ermächtigungsgrundlage mehr stützen, so das Gericht. Denn bundesweit und auch in Baden-Württemberg fiel am 3. April in Innenräumen die Maskenpflicht. Nur in Bussen und Bahnen, Pflegeheimen und Krankenhäusern muss nach § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 IfSG noch Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Gerichte seien in diesen Bereich gerade nicht eingeschlossen, so die Richterinnen und Richter. Auch in keiner möglichen Verordnungsermächtigung sei die Anordnung von Maskenpflichten in Gerichtsgebäuden vorgesehen. Angesichts des abschließenden Bundesgesetzes und der detailierten Regelungen in den Coronaverordnungen hält es die Kammer bei ihrer vorläufigen Prüfung für sehr fraglich, ob das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Gerichtspräsidenten eine geeignete Ermächtigungsnorm für die Anordnung einer Maskenpflicht im Gerichtsgebäude ist, heißt es in dem Beschluss. Quelle: www.lto.de/recht/justiz/j/vg-sigmaringen-8-k-1034-22-maskenpflicht-gerichtsgebaeude-rechtswidrig/ 


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