28.11.2014

Mindestlohn gilt auch in Arzt- und Zahnarztpraxen


Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz – MiLoG) vom 11.08.2014 ist ab dem 01.01.2015 ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 € je Zeitstunde zu bezahlen. Dieser gilt auch für Beschäftigte in Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken und bei sonstigen medizinischen Leistungserbringern. Übergangsfristen für diese Berufsgruppen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb die bestehenden Arbeitsverträge überprüft werden sollten. Bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beträgt der Mindestlohn 1.473,33 € brutto pro Monat. Vom Mindestlohn erfasst werden auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Erhält dieser eine Vergütung von 450,00 € im Monat, dürfen nur noch 12 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Eine Überschreitung führt zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

 

Ausgenommen vom Mindestlohn sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Beschäftigte in der Berufsausbildung und ehrenamtliche Tätige. Zudem gelten für Praktikanten und Langzeitarbeitslose besondere Regelungen.

 

Die Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers wird von den Behörden der Zollverwaltung überprüft. Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € geahndet werden.

 

 

 


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