Bei einer Bewerbung eines MVZ um einen Vertragsarztsitz, der von Seiten des MVZ mit mehreren angestellten Ärzten besetzt werden soll, müssen die Auswahlkriterien von jeder der anzustellenden Personen erfüllt sein, um positiv berücksichtigt werden zu können. Gemäß § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V ist bei der Auswahl der Praxisnachfolgerin oder des Praxisnachfolgers ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärztinnen oder Ärzten liegt, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen. Die Nachrangregelung greift auch dann, wenn zwar die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte bei einer Ärztin oder einem Arzt liegt, diese Person jedoch nicht in dem MVZ tätig ist, das sich auf den Vertragsarztsitz bewirbt. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2025, Az. L 5 KA 1779/24 www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001612828