Seit dem 01.04.2015 ist es Jungpraxen erlaubt, eine nichtärztliche Praxisassistentin abzurechnen. Die Abrechnung von Praxisassistentinnen setzt eigentlich eine Mindestfallzahl von 860 Behandlungsfällen pro Quartal voraus. Zur Förderung von Jungpraxen wurde eine Sonderregelung in den EBM aufgenommen, wonach die Mindestfallzahl für Neu- und Jungpraxen zunächst nicht gilt. So können bereits in den ersten 18 Monaten nach der Zulassung Jungpraxen eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen eines nicht-ärztlichen Praxisassistenten erhalten. Ab dem siebten Quartal gilt auch für sie dann die Mindestfallzahlregelung von 860 Behandlungsfälle je Quartal. Um die EBM-Nummern 03060, 03062 und 03063 abrechnen zu können, benötigen Hausärzte eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV), die zunächst für zwei Jahre gültig ist.
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg