Die gegenseitigen Leistungspflichten aus einem Kaufvertrag über eine Arztpraxis können nach §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB entfallen, wenn sich in Bezug auf den Praxisnachfolger (Käufer) das Nachbesetzungsverfahren über Jahre hinweg verzögert und nach dessen Abschluss nicht mehr das ursprünglich vertraglich vereinbarte Praxissubstrat (Good will) vorhanden ist. nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/2_U_54_24_Urteil_20260108.html