Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 4 SGB V, insbesondere zur Fortführbarkeit einer vertragsärztlichen Praxis und zum Wegfall des sog. Praxissubstrats ist auf die zivilrechtliche Beurteilung der Unmöglichkeit der Übergabe einer solchen Praxis an eine Käuferin oder einen Käufer und der Verschaffung des Eigentums daran übertragbar. Der Zeitpunkt, ab dem von einem Wegfall des Praxissubstrats auszugehen ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht anders. Nicht übertragbar ist dagegen der rechtliche Ansatz der zu § 103 Abs. 4 SGB V ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Vorliegen einer fortführungsfähigen Praxis nach dem Zeitpunkt richtet, in dem der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz gestellt wurde. Hiervon ist die zivilrechtliche Verteilung der Sachleistungs- und Vergütungsgefahr beim Abschluss eines Praxiskaufvertrags zu unterscheiden. Mit dem Urteil bestätigte das OLG die erstinstanzliche Abweisung einer Klage auf Kaufpreiszahlung. Ein als Vertragsarzt zugelassener Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie hatte sich aus Altersgründen zur Abgabe seiner Praxis entschlossen. Vor dem Termin beim zuständigen ZA im Nachbesetzungsverfahren schloss er mit dem später als Nachfolger ausgewählten Kollegen einen Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der vertragsärztlichen Zulassung des Kollegen. Diese Zulassung erlangte jedoch aufgrund verschiedener Widersprüche und Klagen erst mehr als sechs Jahre nach Vertragsunterzeichnung Rechtskraft. Daraufhin verlangte die Insolvenzverwalterin des Praxisabgebers vom Nachfolger die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Ihre Klage wies das Gericht in Ermangelung eines kaufvertraglichen Zahlungsanspruchs ab. Die zu vergütende Leistung (Übergabe der Praxis und Verschaffung des Eigentums daran) sei unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB geworden, die Pflicht des Nachfolgers, die Gegenleistung in Form der Kaufpreiszahlung zu erbringen, gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen. Das Gericht nahm eine „völlige Entwertung der Praxis“ an. Nach mehr als sechs Jahren zwischen der Aufgabe der Praxis und der Möglichkeit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Nachfolger sei sicher davon auszugehen, dass kein Praxissubstrat mehr vorhanden sei. Aufgrund der Überlebensnotwendigkeit einer Dialyse für Patientinnen und Patienten sei nach der Verkehrsanschauung von deren Umorientierung umgehend nach der Praxis-Schließung auszugehen. Dass sich diese Patientinnen und Patienten nunmehr wieder einer etwaigen Praxis des Nachfolgers zuwenden würden, lasse sich hingegen nicht sicher feststellen. Darüber hinaus hielt das Gericht auch eine Übergabe der Praxisräume nebst Einrichtung an den Nachfolger für unmöglich. Letztlich sei ebenfalls davon auszugehen, dass nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem keinerlei vertragsärztliche Leistungen mehr erbracht wurden, etwaige noch vorhandenen Sachmittel keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufweisen. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.01.2026 – I-2 U 54/24 - bislang nicht veröffentlicht - Erste Instanz: Landgericht Dortmund, Urteil vom 02.04.2024 – 12 O 257/23 - bislang nicht veröffentlicht - Quelle: Newsletter der ArGe Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein