Seit 01.01.2013 müssen alle Neubauten in Bayern Rauchwarnmelder haben.
Vorhandene Wohnungen sind spätestens bis zum 31.12.2017 nachzurüsten. Nach Art. 46 Abs. 4 BauO BY muss in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Sind keine Rauchwarnmelder vorhanden und führt dies nachweislich zu einer Vergrößerung eines Schadens am Gebäude oder Hausrat, können Versicherungsleistungen aus der Feuerversicherung gekürzt werden. Es empfiehlt sich, Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder zu dokumentieren – etwa in Form von Kaufbelegen, Installationsprotokollen oder Rechnungen von Fachfirmen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg