Ein Zahnarzt verwendete u. a. auf der Homepage seiner Praxis die Abbildung eines medizinischen Gerätes unter Nennung des Namens des Herstellers. Über die Webseite gelangte man zudem auch zu einem „online-shop“, wo zahnärztliche Fachliteratur erworben werden kann. Dieser Verlag gehört gleichfalls dem Zahnarzt.
In einer ebenfalls von der Kammer beanstandeten Zeitungsanzeige wurde neben der Praxis auch für den Verlag und das zahntechnische Labor der Zahnärzte geworben.
Im Rahmen einer Ausstellung in der Stadthalle, lagen für mehrere Stunden am Stand des Zahnarztes doppelseitige Karten zur Mitnahme bereit, mit welchen für eine Verlosung geworben wurde. Auf der Rückseite der Karten waren verschiedene Preise (Gutschein für ein Bleaching, Gutscheine für eine Professionelle Zahnreinigung, Patientenratgeber, Zahnbürsten) genannt. Die angekündigte Verlosung fand letztlich nicht statt.
Wegen dieser Werbemaßnahmen wurden berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet, die mit Verweisen und Geldbußen in der zweiten Instanz endeten.
Zwei Kernaussagen des Bundesverfassungsgerichts:
„Die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdeführers seien berufswidrig, weil zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen können.“
„Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige geänderte Vorgehen berufswidrig wäre. Vielmehr hat der einzelne Berufsangehörige es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in den durch schützende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken hält“.
BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BvR 233/10 und 235/10
Mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg