Sofern in einer Gemeinschaftspraxis die gesamte Praxiseinrichtung dem Seniorpartner gehört, der diese seine Juniorpartnerin nur zur Nutzung überlässt und an der diese auch nicht am Verlust und auch nicht an den Kosten beteiligt ist, liegt eine abhängige Beschäftigung der Juniorpartnerin vor.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2016, Az. L 5 R 1176/15
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg