Zum 01.10.2017 werden in das EBM-Kapitel 4 (Pädiatrie) und in das EBM-Kapitel 13 (Innere Medizin, Kardiologie) jeweils drei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die konventionelle Kontrolle und zwei GOP für die telemedizinische Funktionsanalyse von Herzschrittmachern aufgenommen. Zugleich werden die bisherigen GOP 04417, 04418, 13552 und 13554 gestrichen.
Die Bewertung der neuen GOP ist abhängig vom Aggregattyp – nicht davon, ob es sich um eine konventionelle und telemedizinische Funktionskontrolle handelt. Damit wird der Aufwand für die Kontrolle der unterschiedlichen Systeme besser berücksichtigt. Die Vergütung erfolgt – wie bei den bisherigen GOP – innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Beschluss des Bewertungsausschusses:
https://goo.gl/B6sF69