13.07.2023

Sicherstellungsassistent: Approbation reicht für vorübergehende Vertretung


Ein niedergelassener Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie beantragte bei der KV Bayern die Genehmigung zur Anstellung einer Sicherstellungsassistentin, einer Fachärztin für Chirurgie befristet für 12 Monate. Die KV lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass eine "Fachgebietsidentität" zwischen Vertragsarzt und Sicherstellungsassistentin bestehen müsse, um bestimmte Leistungen abrechnen zu können. Das SG München sah dies anders: Qualifikationserfordernis für die Tätigkeit als Sicherstellungsassistentin gem. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV ist lediglich die Approbation, nicht jedoch eine abgeschlossene Weiterbildung mit Anerkennung der gleichen Facharztbezeichnung wie der Vertragsarzt. Für das von der Beklagten aufgestellte Erfordernis der Fachgebietsidentität von Vertragsarzt und Sicherstellungsassistentin existiert keine Rechtsgrundlage. Die BSG-Rechtsprechung, wonach das für alle als Vertreter tätigen Ärzte bestehende Erfordernis einer abgeschlossenen Weiterbildung dahingehend interpretiert wird, dass ein prinzipiell gleicher Qualifikationsstandard von Vertragsarzt und Vertreter gefordert wird (BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az. B 6 KA 31/10 R, Rn. 37), kann nicht auf (Sicherstellungs-)Assistenten übertragen werden. Hinsichtlich der Vertretung regelt § 32 Abs. 1 Satz 5 Ärzte-ZV, dass sich der Vertragsarzt grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen darf. § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV nennt als Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister die Approbation als Arzt sowie den erfolgreichen Abschluß entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung. Notwendiges Qualifikationserfordernis eines Vertreters ist demnach neben der Approbation eine abgeschlossene Weiterbildung mit Anerkennung einer Facharztbezeichnung. Die Regelungen zur Beschäftigung einer (Sicherstellungs-)Assistentin sehen hingegen nicht das Erfordernis einer abgeschlossenen Weiterbildung vor. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV enthält keinen Verweis auf § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV. Die Vorschrift unterscheidet bezüglich der notwendigen Qualifikation auch nicht zwischen Weiterbildungsassistenten, deren Zweck gerade die Beschäftigung zur Erlangung einer Weiterbildung ist, und Sicherstellungsassistenten. SG München, Urteil vom 16.05.2023, Az. S 43 KA 98/22 www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173993


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