Sollte das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wie geplant ab 2012 in Kraft treten, werden Sitzverlegungen nur noch erschwert möglich sein. Derzeit regelt § 24 Abs. 7 der Zulassungsverordnung für Ärzte: „Der Zulassungsausschuss hat den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.“
Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz sieht demgegenüber vor: „Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.“
Bisher hatte der Arzt einen Anspruch auf Verlegung, wenn nicht ausnahmsweise Versorgungsgründe entgegenstehen. In vielen Fällen wurde also die Sitzverlegung genehmigt. Nach dem GKV- Versorgungsstrukturgesetz dürfte die Genehmigung nun im Ermessen des Zulassungsausschusses liegen und in diesem sind u. a. die Krankenkassen vertreten, die bekanntermaßen meinen, dass es in Deutschland keinen Ärztmangel gäbe, es seien nur die Praxisstandorte ungünstig verteilt.
Künftig ist also mit Widersprüchen seitens des Krankenkassen oder auch der KV'en gegen die Genehmigung eines Verlegungsantrages zu rechnen. Da dieser aufschiebende Wirkung hat, ist eine Sitzverlegung künftig vor Antragstellung genau zu planen und Einwände seitens des Zulassungsausschusses in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg