Unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung sprechen bei einer kurzfristigen Praxisvertretung (hier: für die Dauer von drei Monaten) durch einen Arzt das Abrechnen eines Stundenhonorars ohne Beteiligung an den Honorarumsätzen des Praxisinhaberin und die Einbindung in den Praxisablauf sowie die Vereinbarung einer regelmäßigen Arbeitszeit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.04.2025, Az.2 Ta 27/25 www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001618965