Die Tätigkeit als Physiotherapeut kann grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden. Hat ein Physiotherapeut jedoch selbst keine Zulassung als Leistungserbringer und erfolgt die Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen über eine Physiotherapiepraxis mit entsprechender Zulassung, so spricht dies allerdings wesentlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.10.2025, Az. L 3 BA 15/24 www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001626567