Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine stationäre Chemotherapie, wenn diese auch ambulant hätte durchgeführt werden können.
Sächsische Landessozialgericht , Urteil vom 30.05.2017, Az. L 1 KR 244/16, 233/16, 257/16, 23/17, 49/17 und 50/17
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg