Substitutionsärzte haben einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst. Es genügt eine finanzielle Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte an den Belastungen des Dienstes. Die mit der Substitutionsbehandlung einhergehenden Belastungen sind schwerwiegende Gründe i.S.v. § 3 Abs. 8 S. 3 lit. e) der Bereitschaftsdienstverordnung (BDO), aufgrund derer die Teilnahme am Bereitschaftsdienst unzumutbar ist. So muss die Praxis eines Substitutionsarztes an 365 Tagen im Jahr geöffnet sein. Die Substitutionsbehandlung erfolgt auch an Wochenenden und Feiertagen. Die regelmäßige, planbare Versorgung zu festen Zeiten ist ein notwendiger Bestandteil – eine nur um wenige Minuten verzögerte Abgabe von Methadon ist für viele Patientinnen und Patienten kaum tolerierbar. Im Fall der Einteilung zum ÄBD müssten Substitutionsärzte für ihre Tätigkeit eine Vertretung organisieren. Dabei kommen wegen spezieller Sicherungsvorkehrungen und Dokumentationspflichten als Vertretende nur andere Substitutionsärzte in Betracht. Die gegenseitige Vertretung der Substitutionsärzten und deren notwendige Organisation sind – auch angesichts der geringen Anzahl von Substitutionsärzte mit erheblichem Planungsaufwand verbunden. Sie stellen sich wie ein eigener Bereitschaftsdienst dar. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 26.01.2026 – S 18 KA 310/24 www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000097