Für den Antrag auf Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft fällt nur eine Gebühr gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 Buchstabe c Ärzte-ZV an. Es handelt sich dabei um einen gemeinsamen Antrag mehrerer Ärzte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV, wonach die BAG und gerade nicht der einzelne Vertragsarzt als Mitglied der BAG der Genehmigung bedarf. Der Gebührentatbestand in § 46 Abs. 1 S. 1 Buchst. c Ärzte-ZV stellt nicht auf die Anzahl der Antragsteller, sondern anlassbezogen auf den Antrag ab, über den der Zulassungsausschuss einen einheitlichen Beschluss fassen muss. Schließlich steht auch das aus Art. 3 GG herzuleitende Äquivalenzprinzip der Forderung einer Antragsgebühr pro Arzt der ÜBAG entgegen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2017 – L 5 KA 3701/15
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22361
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg