Die Nummern 2381 und 2382 GOÄ sind nicht mit den erbrachten chirurgischen Leistungen abgegolten. Die Verschiebelappenplastik stellt eine konsekutive Maßnahme nach der primären Wundversorgung dar. Somit sind Leistungen nach den 2381 GOÄ bzw. 2382 GOÄ nicht Bestandteil der chirurgischen Leistungen. Dass Einbringen/Wiederentfernen von Drainagestreifen gefährde zudem den beabsichtigten Behandlungserfolg der Hautlappenplastik nicht. SG München, Urteil vom 23.06.2021, Az. S 38 KA 5039/20 openjur.de/u/2349088.html