Legt ein Angeklagter einen Operationstermin so, dass er zur kurz darauf stattfindenden Berufungshauptverhandlung nicht wieder verhandlungsfähig ist, so ist sein Ausbleiben in diesem Termin nicht entschuldigt, wenn der Operationstermin nicht medizinisch indiziert, sondern vom Angeklagten frei wählbar war (§ 329 Abs. 1 StPO). KG, Beschl. v. 16.9.2020 – 3 Ss 56/20 www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml