09.11.2015

Vorsicht bei der Anstellung von Ärzten und gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit


Der Verzicht auf eine volle Zulassung zugunsten einer Anstellung mit 23,5 Wochenstunden (Faktor 0,75) dazu führt, dass die Arztstelle nur in diesem Umfang fortbesteht und somit eine ¼-Arztstelle eingezogen wird. Ein HNO-Arzt hatte auf seine volle Zulassung zugunsten eines MVZ verzichtet, und sich mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Wochenstunden anstellen lassen. Nach Beendigung der Tätigkeit des Arztes, beantragte das MVZ die Anstellungsgenehmigungen für zwei Ärzte für 10 Wochenstunden bzw. 30 Wochenstunden. Der Zulassungsausschuss genehmigte die Anstellung des zweiten Arztes jedoch nur in einem Umfang von 20 Stunden und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Verzichte ein Arzt auf seine Zulassung, um als angestellter Arzt in einem MVZ tätig zu werden, müsse er mindestens ein Quartal wenigstens 31 Wochenstunden angestellt sein, um den Bedarfsanrechnungsfaktor von 1,0 aufrecht zu erhalten. Bei der Anstellung ist also darauf zu achten, dass der Tätigkeitsumfang nach der Umwandlung der Zulassung dem bisherigen Versorgungsauftrag entspricht. Das LSG bestätigte die Entscheidung des Berufungsausschusses. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht,  Urteil vom 14.01.2015,Az.L 12 KA 31/14

 

mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg


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