Die gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer Krankenhausbehandlung zu übernehmen, wenn einer Behandlung im Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht.
Die in einem Mehrbettzimmer vorübergehenden und eher als geringgradig anzusehenden Ruhestörungen, die durch die Versorgung von Mitpatienten, durch deren Schnarchen oder durch Angehörigenbesuche auftreten, sind in der Regel zumutbar und rechtfertigen keinen Anspruch auf ein Einzelzimmer.
Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 27.05.2014 – S 5 KR 138/12
mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg