Ein MVZ hat keinen Honoraranspruch, wenn nicht der ärztlichen Leiter die Abrechnunssammelerklärung unterschreibt. Rechtsgrundlage im konkreten Fall war der Honorarverteilingsmaßstab der KV Nordrhein. Dabei obliegt es der KV zu bestimmen, wer die Abrechnung zu unterschreiben hat. Das muss aber muss nicht zwingend der ärztliche Leiter sein. Das BSG stellte klar, dass der ärztliche Leiter zwar grundsätzlich alle Abrechnungen zu verantworten, aber persönlich allenfalls anhand der Dokumentationen der übrigen Ärzte überprüfen kann, ob die Abrechnung des MVZ korrekt ist. Daraus kann geschlossen werden, dass die wichtigste Aufgabe des ärztlichen Leiters ist, dass er sich, von der Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzungen persönlich überzeugt hat. www.juris.de/perma