Das Landgericht Hamburg hat einer (Zahn-)Ärztin untersagt, die Bezeichnung „Dr. med. dent.“ oder „Dr. dent.“ zu verwenden bzw. verwenden zu lassen, sofern sie diesen Titel nicht nachweislich erworben hat. Demnach müssen Ärzte, die keinen Doktortitel tragen, aber im Internet (etwa in Internetportalen wie jameda.de oder sanego.de) mit einem solchen Titel geführt werden, nunmehr dagegen vorgehen, wenn sie Kenntnis davon erlangen. Das gilt auch, sofern sie die Einträge nicht selbst veranlasst haben. Diese Pflicht resultiere aus der ansonsten unverändert fortbestehenden Irreführung hinsichtlich Befähigung und Qualifikation der fälschlich betitelten Person, so das Gericht.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2016 – 312 O 574/15
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE160014630&st=ent
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg