Eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ muss vor Erbringung der Leistung mit dem Patienten abgeschlossen werden. Eine Honorarvereinbarung muss nicht bereits vor Beginn der „gesamten Behandlung" getroffen werden, sondern kann grundsätzlich auch noch vor der Erbringung einer zahnärztlichen Einzelleistung erfolgen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2018, Az.: 9 S 31/14