03.08.2018

(Zahn)Ärzte dürfen Honorarforderungen gegen die KV abtreten


Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bisher nur die Abtretung an Kreditinstitute zugelassen. Das Bundessozialgericht hingegen betont die Berufsfreiheit der Ärzte und Zahnärzte und erklärte den Abtretungsausschluss für unwirksam. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB iVm § 203 StGB unwirksam. Anders als bei der Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber nicht gesetzlich versicherten Patienten geht der Honoraranspruch des Vertrags(zahn)arztes in der im Honorarbescheid festgesetzten Höhe auf den Zessionar über. Zur Realisierung dieses Zahlungsanspruchs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) bedarf es im Regelfall keiner personenbezogenen Daten der gesetzlich versicherten Patienten. Kommt es ausnahmsweise doch auf solche Daten an, kann der Zessionar mit Blick auf § 203 StGB in der Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche eingeschränkt sein. Dem Zessionar ist dies zumutbar, weil er von Anfang an um die Besonderheiten der vertragszahnärztlichen Honorarforderung weiß. Einem evtl. höheren Verwaltungsaufwand bei der Honorarauszahlung könne die KV außerdem durch eine entsprechende Gebührenregelung Rechnung tragen. BSG, Urteil vom 27.06.2018, Az. B 6 KA 38/17 R, B 6 KA 39/17 R, B 6 KA 40/17 R juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py


Hinweis

Diese Webseite nutzt Cookies zur Verbesserung des Erlebnisses unserer Besucher. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden.