Eine von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Farbgestaltung einer Zahnprothese stellt lediglich einen ästhetischen Mangel dar. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kommt hierfür nicht in Betracht – auch dann nicht, wenn der Patient wegen dieses Mangels den Austausch des Zahnersatzes verlangt. Denn ein in der Farbgestaltung abweichender Zahnersatz stellt allenfalls eine optische Beeinträchtigung, aber keine relevante Körper- oder Gesundheitsschädigung dar. Ein auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtetes Vertragsverhältnis untersteht grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Die Farbgestaltung der Prothetik unterliegt dagegen – als reine technische Ausführung – dem Werkvertragsrecht. Erteilt eine Patientin die Zustimmung zur Eingliederung des Zahnersatzes, ist von einer Abnahme des Werks nach § 640 Abs. 2 BGB auszugehen. Weitergehende Rechte stehen der Patientin dann nur zu, wenn sie sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 11.05.2021 – 4 U 1122/20