Die Werbung für eine kostenlose Implantat-Sprechstunde verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), bezeichnet sich zudem eine Einzelpraxis als „Praxiszentrum“, ist auch das irreführend. Der Werbeadressat verbindet mit der Ankündigung einer kostenlosen Implantat-Sprechstunde durch einen Zahnarzt eine individuelle Beratung und nicht eine bloße Informationsveranstaltung. Die Ankündigung verstößt daher gegen § 7 Abs. 1 HWG, da derartige ärztliche Beratungen nur in entgeltlicher Weise zu erwarten sind. Die Verwendung des Begriffs "Praxiszentrum" für eine Zahnarztpraxis, in der nur der Praxisinhaber und eine angestellte Zahnärztin beschäftigt sind, ist irreführend i.S.v LG Braunschweig, Urteil vom 25.03.2021, Az.: 22 O 582/20 www.juris.de/perma