Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 19.05.2017 (Az.: L 3 KA 108/12) entschieden, dass die Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines mangelhaften Zahnersatzes dem verantwortlichen Zahnarzt nur dann zugerechnet werden kann, wenn die hierfür maßgeblichen Gründe aus dem Behandlungsverhältnis stammen. So stelle beispielsweise ein Umzug eines betagten Patienten in ein anderes Bundesland keinen Unzumutbarkeitsgrund für eine Nachbesserungsbehandlung beim erstbehandelnden Zahnarzt dar.
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg