Eine gesetzlich versicherte Patientin hat nur dann Anspruch auf Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Zahnimplantate, wenn eine medizinische Gesamtbehandlung im Sinne eines über die bloße Wiederherstellung der Kaufunktion hinausgehenden Behandlungsziels vorliegt – nicht dagegen, wenn die implantologischen Leistungen beispielsweise ausschließlich zur Sanierung des Restgebisses im Oberkiefer erfolgten. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Versicherte nur bei einer aus human- und zahnmedizinischen Bestandteilen bestehenden Gesamtbehandlung in der GKV Anspruch auf implantologische Leistungen haben. Der Gesetzgeber kann aufgrund seiner im Krankenversicherungsrecht bestehenden Einschätzungsprärogative willkürfrei implantologische Leistungen auf Versicherte beschränken, die im Gesichtsbereich in besonders schweren Fällen humanmedizinischen (vornehmlich rekonstruktiven) Behandlungsbedarf haben. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.08.2021 – B 1 KR 8/21 R www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_08_16_B_01_KR_08_21_R.html