Ein Zeugnis, mit dem eine Zahnärztin bescheinigt, dass ihre zahnmedizinische Fachangestellte die übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" erfüllt, entspricht der Schulnote "befriedigend". Die Arbeitnehmerin trägt selbst dann die Darlegungslast für eine bessere Schlussbeurteilung, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben werden, BAG, Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13
mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg