13.12.2023

Zielvereinbarung zu spät vorgelegt, Chefarzt hat Anspruch auf maximalen Bonus


Wenn ein Chefarztdienstvertrag einen Stichtag für den Abschluss einer Zielvereinbarung vorsieht, ist dieser zwingend einzuhalten, denn er ist ausschlaggebend für die Anreizfunktion der Zielvereinbarung. Streiten sich beide Seiten bereits über die Zielvereinbarung aus dem vorigen Jahr, muss der Chefarzt seinen Arbeitgeber nicht mehr auffordern, mit ihm eine Zielvereinbarung für das laufende Jahr zu schließen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Chefarzt vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.07.2023, Az. 2 Sa 150/22


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