Der Zulassungsausschuss darf das sofortige Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung nur anordnen, wenn er die betroffene Vertragsärztin bzw. den betroffenen Vertragsarzt nach § 95e Abs. 4 S. 1 SGB V oder nach § 95e Abs. 6 S. 1 SGB V vergeblich zur Nachweisführung aufgefordert hat. Eine Aufforderung durch die KV genügt diesen Anforderungen nicht. Nach der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts kann die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt rechtswirksam auf die Einlegung eines Widerspruchs verzichten. Der Verzicht muss schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erklärt werden; er ist nach seinem Zugang unwiderruflich sowie unanfechtbar und steht einer erneuten zulässigen Einlegung des Widerspruchs entgegen. Trifft der Berufungsausschuss trotz eines wirksamen Verzichts auf das Widerspruchsrecht eine Sachentscheidung, ist die Zulässigkeit des Widerspruchs im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen (Heilung durch Sachentscheidung). Insoweit gilt nichts anderes als im Fall der Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde über einen verfristet erhobenen Widerspruch. voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2165b4db-4c06-45cc-a54c-eff5fa7cdccc