Behandelnde müssen nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden oder Operationstechniken theoretisch in Betracht kommen und was jeweils dafür und dagegen spricht, solange eine dem medizinischen Standard genügende Therapie angewandt wird. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts einer Patientin bzw. eines Patienten kann jedoch die Unterrichtung über alternative Behandlungsmöglichkeiten erfordern, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Verfügung stehen, die zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen für die Patientin oder den Patienten führen können. OLG Köln, Urteil vom 24.11.2025, Az. 5 U 94/24 nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/5_U_94_24_Urteil_20251124.html