Eine Apothekerin aus Herne darf keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause liefern. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. OVG Münster, Urteil vom 02.07.2018, Az. 13 A 2289/16; I. Instanz: VG Gelsenkirchen 19 K 5025/15 www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/25_180702/index.php