§ 136a Abs. 4 S. 3 SGB V, wonach der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr übernimmt, betrifft nicht das Rechtsverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt, sondern dasjenige zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Behandler. Bei einer zahnprothetischen Behandlung einer Patientin oder eines Patienten ist zwar auch die technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet, für die die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt aber nur nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften haftet, soweit zahnlabortechnische Verarbeitungsfehler vorliegen. nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/5_U_109_24_Urteil_20250528.html